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1 Rahmenbedingungen
1.1 Schulgesetzliche Grundlagen
Gemäß § 145 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind die Schulträger zur Aufstellung von Schulentwicklungsplänen verpflichtet. In diesen sind der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf und die Schulstandorte auszuweisen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote vorhanden sind und für welchen Einzugsbereich sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft können in die Planung einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind. Die regelmäßige Zahl ihrer Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfes zu berücksichtigen.
Die Schulentwicklungspläne enthalten sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fachplanungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen.
1.2 Schulformen an beruflichen Schulen in Hessen
Schulformen und Bildungsgänge der beruflichen Schulen sind der Oberstufe (Sekundarstufe II) zugeordnet und wie folgt gegliedert:
• Berufsqualifizierende Bildungsgänge o Berufsschulen
o Berufsfachschulen o Fachschulen
• Studienqualifizierende Bildungsgänge o Fachoberschulen
o Berufliche Gymnasien
o Doppelqualifizierende Bildungsgänge
Nachfolgend werden in allgemeiner Form die Bildungsgänge beschrieben, die an den öffentlichen beruflichen Schulen angeboten werden.
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