Page 8 - 2025_Schulentwicklungsplan_Hanau
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN
2. Gesetzliche Grundlagen § 145 HSchG – Schulentwicklungsplanung
(1) Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwär- tige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schul- standorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzu- geben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft können bei der Planung mit einbezogen werden, soweit ihre Träger damit ein- verstanden sind; die regelmäßige Zahl ihrer Schüle- rinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schul- bedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch die Bildungs- bedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen im Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durch- führungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fach- planungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen.
(2) Die Schulentwicklungspläne müssen die erforder- liche Zahl von Vorklassen an Grundschulen und För- derschulen (§ 18 Abs. 2) erfassen. In ihnen ist aus- zuweisen, welche allgemeinen Schulen für Unter- richtsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen nach den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 unterhalten werden (§ 51 Abs. 2). In den Schulentwicklungsplänen kann im Rahmen der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung die Einrichtung von Schu- len mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach § 15 Abs. 3 bis 5 ausgewiesen werden. Auf der Grundlage einer regionalen Konzeption ist ferner festzulegen, welche Ausbildungsberufe in den Berufs- schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden.
(3) Die regionale Schulentwicklungsplanung soll ein mög- lichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsan- gebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist.
(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungs- angebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Bei der Planung der beruflichen Schulen sind die Ent- wicklungen der Berufsbildung und die Planungen des Landes für die Bildung schulträgerübergreifender Schulbezirke (§ 143 Abs. 5) zu berücksichtigen.
(5) Schulentwicklungspläne sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zustimmung zu ihnen auf die Zweck- mäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird.
(6) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungs- plan den in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßi- gen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts ent- gegensteht. Das Kultusministerium kann Schulent- wicklungsplänen auch unter Erteilung von Auflagen oder lediglich in Teilen zustimmen. Für die Erfüllung von Auflagen ist keine weitere Fortschreibung des Schulentwicklungsplans erforderlich; für die Erfül- lung können Fristen gesetzt werden.
(7) Zur Förderung eines regional ausgeglichenen Bil- dungsangebots im Rahmen der Finanzplanung des Landes kann das Kultusministerium anordnen, dass mehrere Schulträger einen Planungsverband bilden. § 140 gilt entsprechend.
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